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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 14.04.2024

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. GELTUNGSBEREICH
    1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten für jeden (Liefer-)Rahmenvertrag (nachfolgend „Vertrag“) und sämtliche Einzelverträge und/oder Bestellungen im Rahmen eines Vertrages (nachfolgend „Einzelvertrag“) mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Partner“).
    Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

  2. BESTIMMUNGEN ALLGEMEIN
    2.1 Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen. Soweit in diesen Verkaufsbedingungen die Schriftform vorgesehen oder verlangt ist, genügt die Textform (§ 126 b BGB) zur Wahrung des Schriftformerfordernisses.
    2.2 Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich, jedoch nicht vor der endgültigen Klärung aller technischen Probleme sowie der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben. Hierzu zählen insbesondere alle technischen Bestellunterlagen einschließlich aller erforderlichen Zeichnungen mit den zum Bestelldatum gültigen Zeichnungsänderungsindices.
    2.3 Ist eine Lieferfrist nach dem Kalender bestimmt, so verlängert sich die Lieferfrist, wenn die technischen Probleme nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Vertragsabschluss geklärt sind oder innerhalb dieser Frist die vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen nicht bei uns eingehen. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
    2.4 Sollten einzelne Bestimmungen unserer AGB unwirksam sein oder durch Änderung der Rechtslage unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages als solchen nicht berührt.
    2.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“ ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Unsere Preise werden ausschließlich in Euro (€) ausgewiesen.

  3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    3.1 Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in bar und frei Kirchhundem zu erfolgen. Wird im Einzelfall ein Skontoabzug auf Rechnungen vereinbart, ist ein vom Käufer vorgenommener Skontoabzug auch bei eventuell zu erteilenden Gutschriften zu berücksichtigen. Wird das Zahlungsziel überschritten, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet.
    3.2 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen bedürfen unserer Zustimmung.
    3.3 Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückständen, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
    3.4 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so wird der gesamte Saldo des Kontos sofort in bar fällig, und zwar ohne Rücksicht auf ein bei Geschäftsabschluss vereinbartes anderes Zahlungsziel oder eine andere Zahlweise.
    3.5 Werkzeuge/Vorrichtungen müssen direkt bezahlt werden und gehen auch bei Vollkostenberechnung – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht automatisch in das Eigentum unseres Vertragspartners über.
    3.6 Werkzeug- und Vorrichtungskosten sind direkt ohne Abzug zahlbar. Das Zahlungsziel ist direkt aus den Auftragsbestätigungen zu entnehmen. Werkzeuge/Vorrichtungen gehen auch bei Vollkostenberechnung – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Vertragspartners über.
    3.7 Schecks und Wechsel sind als Zahlungsmittel nicht anerkannt.
    3.8 Die Aloys Köper GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

  4. ABRUFVERTRÄGE ALLGEMEIN, PREISANPASSUNGEN
    4.1 Verträge und Einzelverträge, die unbefristet sind oder eine Laufzeit von mehr als 1 Jahr haben („Langfristverträge“), können wir mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen.
    4.2 Tritt bei Langfristverträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
    4.3 Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unsere Kalkulation, die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
    4.4 Im kaufmännischen Verkehr gelten Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 5 % der Bestellmenge als vertragsgemäße Erfüllung.
    4.5 Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufe und Liefertermine hierfür bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind jedoch berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages nach unserer Wahl zu fertigen, wenn nicht ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen werden. Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers hinsichtlich der bestellten Ware können nur berücksichtigt werden, wenn wir noch nicht gefertigt haben.
    4.6 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns verbindliche Mengen mindestens 6 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht werden, gehen zu seinen Lasten.

  5. VERSAND; GEFAHRENÜBERGANG UND EIGENTUMSVORBEHALTE
    5.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Die Gefahr geht spätestens mit Versandbereitstellung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
    5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind zu Teilleistungen, Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt.
    5.3 Mit der Abgabe an die Spedition, die Bahn oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Versandlagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
    5.4 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange ihm noch Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen.
    5.5 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
    5.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung bzw. Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
    5.7 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt Dritter besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu.
    5.8 Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Käufer mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
    5.9 Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig, und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
    5.10 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

  6. BESCHREIBUNGEN, ZEICHNUNGEN, MUSTER UND BETRIEBSMITTEL ALLGEMEIN
    6.1 Stellen wir dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernden Produkte oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese unser Eigentum.
    6.2 Die Herstellungskosten für Prototypen, Muster und deren Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert zu 100 % in Rechnung gestellt und sind direkt ohne Skonto zahlbar. Dies gilt auch für Muster-Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
    6.3 Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Serien-Fertigungsmittel werden von uns, dem Verkäufer, getragen.
    6.4 Setzt der Käufer während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungs- und Materialkosten zu seinen Lasten.
    6.5 Wir verwahren die Serienbetriebsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung für den Käufer. Danach fordern wir den Käufer schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen weder eine Äußerung erfolgt noch eine neue Bestellung aufgegeben wird. Bei Muster-Fertigungsmitteln bewahren wir die Werkzeuge 3 Monate auf, danach erfolgt das gleiche Mitteilungs- und Verschrottungsszenario wie für Serienbetriebsmittel.
    6.6 Spezifische produktbezogene Betriebsmittel werden wir nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers für Lieferungen an Dritte verwenden.

  7. VERTRAULICHKEIT
    7.1 Der Käufer wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnet haben oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 48 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
    7.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Käufer bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem Käufer ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse unseres Unternehmens entwickelt werden. Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.

  8. MÄNGEL; HAFTUNG; HÖHERE GEWALT; SONSTIGE HAFTUNG
    8.1 Für offensichtliche Mängel ist das Beanstanden innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Lieferung möglich.
    8.2 Bei berechtigten Beanstandungen gewähren wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
    8.3 Ist im Falle der Ersatzlieferung oder Nachbesserung die Ware erneut mangelhaft, so gewähren wir dem Kunden das Recht der Wandlung oder der Wertminderung.
    8.4 Für bestimmte Eigenschaften in der Zeichnung nicht beschriebener Punkte der Lieferung haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
    8.5 Tritt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, beschränkt sich der Schadenersatz auf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Wert der mangelhaften Ware, soweit diese beim Käufer verbleibt. Außer bei Arglist wird wegen Mängeln kein weiterer Schadenersatz geleistet.
    8.6 Wir liefern ausnahmslos keine Ware, die Leben, Körper und Gesundheit in Gefahr bringen können. Sollte der Hinweis auf der Zeichnung vorhanden sein, werden die Waren nicht angeboten. Sollte sich in den Zeichnungen kein Hinweis auf Gefahren für Leben, Körper und Gesundheit befinden, gehen wir davon aus, dass alle Waren die Bestimmung nicht erfüllen müssen.
    8.7 Der Käufer verpflichtet sich, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung unseres Auftrages aus diesem Grunde von einem Berechtigten uns gegenüber geltend gemacht werden. Wir werden im Innenverhältnis insoweit vom Besteller freigestellt.
    8.8 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten, Epidemien und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

  9. GERICHTSSTAND; ERFÜLLUNGSORT UND ANWENDBARES RECHT
    9.1 Im kaufmännischen Verkehr wird als Gerichtsstand der Ort unseres Unternehmens vereinbart.
    9.2 Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen gegen den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.
    9.3 Erfüllungsort für die Vertragspartner ist der Sitz unseres Unternehmens oder Frankfurt am Main.
    9.4 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
    9.5 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.